Information für Landwirt:innen

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen PS-Geräten nach landesgesetzlichen Bestimmungen

 

Landwirt:innen, welche im ÖPUL 2007 bei gewissen Maßnahmen teilgenommen und ihr PS-Gerät bei den von der Maßnahme betroffenen Kulturen eingesetzt haben, mussten das Spritzgerät alle 3 Jahre bei einer autorisierten Werkstätte wiederkehrend überprüfen lassen. Die Kontrolle umfasste die Funktion der Kernbauteile (Pumpenleistung, Manometergenauigkeit, Horizontalverteilung bei Feldspritzgeräten, Einzeldüsenausstoß und Vertikalverteilung bei Gebläsesprühgeräten und Düsentropfstoppkontrolle) und der Schutzeinrichtungen (Gelenkwelle, Gebläse). Im neuen ÖPUL 2015 ist keine verpflichtende Überprüfung von PS-Geräten mehr vorgesehen, da diese ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist.

Zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ist auf Basis von einschlägigen Landesgesetzen und -verordnungen eine umfassende periodische Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten durchzuführen. In NÖ wurde dazu ausgehend vom NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz die NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung mit 31.12.2014 veröffentlicht.

Verordnung für Niederösterreich:     http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001077

Bestimmungen für andere Bundesländerhttps://www.josephinum.at/forschung-und-pruefung/agrartechnik/pruefung-agrartechnik/pflanzenschutzgeraete/landesgesetzliche-pflanzenschutzgeraetekontrolle.html

In Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte müssen bis 26.11.2016 zumindest einmal überprüft worden sein. Grundsätzlich sind alle in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte zu überprüfen. Das heißt, dass ab 27.11.2016 nur noch Pflanzenschutzgeräte verwendet werden dürfen, die über eine gültige Prüfplakette (siehe unten) verfügen.

Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vorgabe sind:

  • handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte, Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte und motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte)
  • Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen

Das Prüfintervall beträgt 5 Jahre bis Ende 2019 und 3 Jahre ab 2020.

 

Die Überprüfung kann ausschließlich von Werkstätten durchgeführt werden, die gemäß der NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung autorisiert sind.

Eine Liste der akutell autorisierten Werkstätten in Niederösterreich und Oberösterreich finden Sie unter folgenden Links:

Niederösterreich:      http://www.noe.gv.at/bilder/d94/NÖ%20Register%20Werkstätten%20Pflanzengeräteüberprüfung-aktuell

Oberösterreich:        https://www.land-oberoesterreich.gv.at/17937.htm

Im Zuge jeder Überprüfung eines PS-Gerätes wird ein Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung ausgestellt und bei positivem Ergebnis eine Prüfplakette vergeben. Die Prüfplakette ist fünf Jahre (3 Jahre ab 2020) gültig. Es wird das Monat und das Jahr der nächsten fälligen Überprüfung gestanzt, wobei eine Toleranzfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats gewährt wird. Die Bescheinigungen anderer Bundesländer und EU-Mitgliedstaaten werden in Niederösterreich anerkannt.

Pflanzenschutzgeräte mit dem ÖAIP-Gütezeichen ab Baujahr 1996 entsprechen jedenfalls den Mindestausstattungskriterien. Nicht zwingend notwendig sind z.B. Wasserfüllanschluss, Einspülschleuse, Reinigungseinrichtung für Pflanzenschutzmittelgebinde, Tankreinigungsdüsen, Reinwassertank, Handwaschbehälter.

Die erwähnten Regelungen treffen für das Bundesland NÖ zu.

In anderen Bundesländern können in einzelnen Bereichen andere Regelungen vorgeschrieben werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung:

  • Ing. Roman Hauer         05 0259 29213      
  • Ing. Robert Diem           05 0259 29203